AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen

Für alle unsere Geschäfte mit Unternehmen ( B2B-Geschäfte ) gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Bedingungen von Vertragspartnern gelten nur, soweit sie mit unseren übereinstimmen.

§1. Technische Angaben und Informationsmaterial

Die zusammen mit einem Angebot zur Verfügung gestellten technischen Unterlagen (z.B. Zeichnungen, CAD – Daten, Informationen über technische Daten) sowie Angaben in unseren Preislisten, Prospekten und sonstigen Drucksachen sind nur annähernd maßgebend, wenn sie von uns nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden.

An allen von uns zur Verfügung gestellten Unterlagen (z.B. Zeichnungen, CAD – Daten, Pläne, Kataloge, Angebote, Berechnungen, Muster) behalten wir uns ein Rückforderungsrecht vor. Vertragspartner dürfen diese Unterlagen ohne unsere schriftliche Einwilligung nicht vervielfältigen, noch Dritten zugänglich machen.

§2. Leistungsumfang

Der Umfang unserer Leistung bestimmt sich nach unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Nebenreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Genehmigung. Mit der Äußerung eines Änderungswunsches nach unserer Auftragsbestätigung erklärt sich der Vertragspartner zur Übernahme der entstehenden Mehrkosten bereit.

§3. Preise und Zahlungen

Alle Preisangaben gelten ab Werk beziehungsweise für die Bereitstellung am Erfüllungsort gemäß §8 Nr. 1 dieser Bedingungen, Fracht, Verpackung und Transportversicherung sind darin nicht enthalten. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

1. Soweit keine besondere Versandart vereinbart wurde, werden Verpackungen und Versandart von uns möglichst preiswert und zweckdienlich festgelegt. Versandkosten trägt der Vertragspartner.

2. Unsere Rechnungen sind 7 Tage nach Rechnungsdatum in voller Höhe zur Zahlung fällig.

3. Eine Aufrechnung gegen unsere Ansprüche ist nur statthaft, wenn die Gegenforderung von uns nicht bestritten wird. Bei Aufrechnung erstreckt sich der Preisnachlass gemäß §3 Nr. 3 dieser Bedingungen nur auf den Restbetrag. Ein Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen, wenn es sich aus einem anderen Vertrag ergibt.

4. Kommt der Vertragspartner mit seiner Leistung in Verzug, so können wir nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Bei Nichtzahlung trotz Fälligkeit können wir Verzugszinsen in Höhe von drei Prozent über dem jeweiligen Bundesdiskontsatz verlangen.

5. Wenn der Kunde bei vereinbarter Ratenzahlung mit mehr als 14 Tagen in Rückstand kommt, so wird unsere gesamte Restforderung sofort fällig.

§4. Leistungsbedingungen

1. Wir bemühen uns, angekündigte Termine einzuhalten. Für Verzögerungen haften wir nur im Falle grober Fahrlässigkeit unsererseits. Insbesondere haften wir nicht für Verzögerungen durch Zulieferer oder höhere Gewalt.

2. Die Leistungsfrist beginnt erst, wenn der Vertragspartner alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt hat und wenn alle Bedingungen vereinbart beziehungsweise abgestimmt sind. Falls eine Anzahlung vereinbart ist, beginnt die Leistungsfrist erst nach ihrem Eingang.

3. Bei Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb unseres Einflusses liegen und auf die von uns geschuldete Leistung nicht unerheblich Einfluss haben, verlängert sich die Leistungsfrist angemessen.

4. Teilleistung und Forderung der entsprechenden Gegenleistung sind zulässig.

5. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Vertragspartners, der Gefahrübergang bestimmt sich nach den gesetzlichen Regeln über den Versendungskauf.

6. Bleibt der Kunde nach unserer Bereitstellungsanzeige mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen auf Abnahme, Zahlung oder Sicherheitengestellung länger als vier Wochen im Rückstand, so sind wir nach Setzung und ergebnislosem Ablauf einer angemessenen Frist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

7. Im Falle eines Rahmenauftrags bestehen wir auf Gesamtabnahme der vereinbarten Stückzahl innerhalb des festgelegten Abnahmezeitraums. Für bis dahin nicht abgenommene Teile genügt zur Fälligkeit unserer Forderung unser schriftliches Auslieferungsangebot. Sollte die Begleichung der Restschuld unseres Vertragspartners dann nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen erfolgen, so sind wir berechtigt, die Teile - unter Anrechnung des Verwertungserlöses auf unsere Forderung - anderweitig zu verwerten.

§5. Eigentumsvorbehalt

1. Waren bleiben solange unser Eigentum, bis die Gegenleistung erbracht wurde und alle bereits bestehenden Forderungen beglichen wurden. Auf nicht bezahlte Waren finden die gesetzlichen Vorschriften über die Leihe Anwendung.

2. Wird die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zu einer neuen Sache verarbeitet oder in eine fremde Sache eingebaut, so findet ein Eigentumserwerb des Vertragspartners insoweit nicht statt, vielmehr haben wir dann Miteigentum. Das in diesen Fällen erworbene Miteigentum bestimmt sich nach dem Verhältnis der bestehenden Werte der von uns gelieferten Waren gegenüber dem Gesamtwert der neuen oder fremden Sache.

3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Weiterveräußerung der Ware sowie eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige Überlassung an Dritte nur mit unserer Einwilligung erlaubt. Bei Pfändung muss der Vertragspartner auf die Eigentumsverhältnisse hinweisen und uns unter Auflistung der Gegenstände unverzüglich von der etwaigen Pfändung unterrichten.

4. Der Kunde tritt seine Forderungen aus einer Weiterverwertung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware oder deren Überlassung an Dritte in der Höhe an uns ab, die dem Betrag aller uns zustehenden Forderungen gemäß

§5 Nr. 1 dieser Bedingungen entspricht. Bei Weiterverwertung zusammen mit anderen Gegenständen werden die Forderungen anteilmäßig an uns abgetreten. 5. Werden unsere Forderungen nach Fälligkeit beziehungsweise Nachfristsetzung nicht vollständig beglichen, so hat sich der Kunde jeder Verfügung über unsere Ware zu enthalten. Wir sind dann berechtigt, die Ware aus dem Gewahrsam des Vertragspartners zu entfernen.

§6. Gewährleistung und Haftung

Für Mängel jeglicher Leistungen, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, haften wir unter Ausschluss weitergehender Ansprüche wie folgt:

1. Für Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Gewährleistung und Haftung auf die Abtretung der Gewährleistung und Haftungsansprüche die uns gegenüber dem Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen.

2. Für Mängel an selbst erstellten Liefergegenständen gilt: Wir bessern beziehungsweise wechseln oder tauschen nach unserer Wahl alle Teile oder Waren unentgeltlich aus, die sich innerhalb der Gewährleistungsfrist nach Gefahrübergang nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als unbrauchbar oder in ihrer Beschaffenheit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig. Der Kunde muss die Mängelrüge unverzüglich schriftlich erheben. Unsere Gewährleistung erlischt, wenn der Vertragspartner Änderungen an der Ware vorgenommen hat oder hat vornehmen lassen.

3. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre ab Erfüllung. Wird unser Produkt im Mehrschichtbetrieb eingesetzt, reduziert sich die Gewährleistungsfrist auf zwölf Monate.

4. Keine Gewähr übernehmen wir insbesondere in den Fällen ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage beziehungsweise Inbetriebsetzung durch unseren Vertragspartner oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische elektrochemische oder elektrische Einflüsse.

5. Bessert unser Vertragspartner oder ein Dritter unsachgemäß selbst nach, erlöschen dadurch sämtliche Gewährleistungsansprüche. Gleiches gilt für etwaige Änderungen des Liefergegenstandes ohne unsere Einwilligung.

6. Konstruktions- oder Formänderungen sowie Abweichungen im Farbton bleiben vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen zumutbar sind.

7. Bei unberechtigten Mängelrügen, die Nachprüfungen verursachen, können die uns durch die Nachprüfung entstehenden Kosten dem Kunden in Rechnung gestellt werden.

§7. Verjährung

Alle Ansprüche des Vertragspartners, aus welchen Rechtsgründen auch immer, verjähren in 24 Monaten, soweit das Gesetz keine kürzere Verjährung vorsieht. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen.

§8. Schlussbestimmungen

1. Erfüllungsort für Leistung und Gegenleistung ist unser Firmensitz.

2. Gerichtsstand ist das Amtsgericht Ansbach

3. Für das Vertragsverhältnis gilt ausschließlich die Anwendung des an unserem Firmensitz gültigen deutschen Rechts.

4. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Bedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, die der ursprünglichen möglichst nahe kommt.

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Geschäftsführer: Herr Werner Schramm
An der Heusteige 8
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